3.3. Folgender Sachverhalt steht nach obigem Beweisergebnis fest: Die Beschuldigte befuhr mit ihrem Personenwagen am Morgen des 9. Dezember 2021 um ca. 6:45 Uhr die D-Strasse in T._____ mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h. Sie beabsichtigte, in die B-Strasse abzubiegen, weshalb sie die Geschwindigkeit durch Herunterschalten oder Bremsen reduzierte. Sie bemerkte die Privatklägerin, welche den (doppelten) Fussgängerstreifen von links überquerte, nicht. Die Beschuldigte hätte die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte, aus einer Distanz von mindestens 25 Meter sehen können.