Da sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf der ersten Hälfte des doppelten Fussgängerstreifens befand, hätte die Beschuldigte sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sehen können und müssen. Die Beschuldigte befand sich demnach noch mindestens 25 Meter von der Privatklägerin entfernt, als diese den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte.