45 f. Ziff. 13), also 11,11 m/s, unterwegs war, hatte sie sich zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin sie sah, sogar rund 29 Meter von ihr entfernt befunden. Auszugehen ist somit von einer Distanz von mindestens 25 Metern, innert welcher die Privatklägerin die Beschuldigte sehen konnte. Die Privatklägerin hat die Beschuldigte, wie gezeigt, beim Betreten des ersten Teils des Fussgängerstreifens gesehen. Da sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf der ersten Hälfte des doppelten Fussgängerstreifens befand, hätte die Beschuldigte sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sehen können und müssen.