mittels agis, www.ag.ch[...] und www.map.geo.admin.ch) ein Abstand von mindestens 25 Metern zwischen ihr und der Beschuldigten festlegen lässt. Die errechnete Distanz von mindestens 25 Metern wird dadurch plausibilisiert, dass die Privatklägerin bei normalem Schritttempo (ca. 1,5 m/s) von Anfang des Fussgängerstreifens bis zur Kollisionsstelle eine Distanz von 4 Metern (3 Meter Fussgängerstreifen und 1 Meter Mittelinsel; vgl. GA act. 44) zurücklegen musste. Dafür hatte sie rund 2,6 Sekunden benötigt. Da die Beschuldigte nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h (UA act. 45 f. Ziff.