30, wo sich das Auto der Beschuldigten, als sie es zum ersten Mal gesehen habe, befunden habe (GA act. 20). Auf der Verkehrsinsel habe sie nicht erneut angehalten, da sie davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte halten würde, wenn sie bremse (GA act. 20). 3.2.4. Die erste Distanzangabe der Privatklägerin von 20 Metern beruhte auf einer Schätzung, anlässlich ihrer zweiten Aussage hat sie einen präzisen Messpunkt bezeichnet, aufgrund dessen sich mittels Kartenmessung (gemessen -9-