Die Beschuldigte sei zu ihr gekommen und später die Ambulanz. Da das Fahrzeug der Beschuldigten abgebremst habe, habe sie gedacht, sie sei gesehen worden und dass die Beschuldigte anhalten würde. Sie sei beim Überqueren der Strasse nicht in Eile gewesen. Das Auto habe sie vermutlich mit dem Aussenspiegel erwischt. Das Tempo des Personenwagens könne sie schlecht einschätzen, genauso wie die Distanz, in welcher sie das Abbremsen des Fahrzeuges wahrgenommen habe; es könnten sich um ca. 20 Meter gehandelt haben. Sie habe eine graue Jacke getragen, die Strasse sei aber gut beleuchtet gewesen. Die Beschuldigte habe ihr anschliessend noch gesagt, sie habe sie nicht gesehen (UA act. 25).