3.2.2. Die Beschuldigte hielt vor Ort am 9. Dezember 2021 und anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft fest (UA act. 43, UA act. 44 ff.), dass sie die Örtlichkeit gut kenne, da sie die letzten 2 Jahre ein bis zwei Mal pro Woche dort entlanggefahren sei. Sie sei nicht in Eile gewesen und das Verkehrsaufkommen sei im Vergleich zu sonst eher gering gewesen (UA act. Ziff. 9 ff.). Sie habe die Fussgängerin nicht gesehen, ansonsten sie eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Zu ihrer gefahrenen Geschwindigkeit hielt sie fest: “Ich meinte, ich bin nicht mehr als 40 km/h gefahren, zudem wollte ich ja danach gleich rechts abbiegen” (UA act.