3.2.1. Zur Feststellung des diesbezüglich massgeblichen Sachverhalts ist auf die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 5. September 2023, E. II. 3.3).