Die Privatklägerin wurde vom Seitenspiegel des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs erfasst. Die Beschuldigte, welche beabsichtigt hatte, nach rechts in die B-Strasse abzubiegen, hatte die Privatklägerin erst wahrgenommen, als die Kollision schon stattgefunden hatte (UA act. 25 ff.). Die Privatklägerin erlitt durch die Kollision mit dem Fahrzeug eine trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und eine Rippenfraktur rechts (UA act. 40 ff.). 3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Privatklägerin, wie angeklagt, "übersehen" hat und damit, ob respektive ab wann (Distanz) die Beschuldigte die Privatklägerin hätte sehen können.