3. 3.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen am 9. Dezember 2021 um ca. 6:45 Uhr auf der D-Strasse in T._____, auf dem Fussgängerstreifen, unmittelbar nach der Mittelinsel, mit der (aus Sicht der Beschuldigten) von links kommenden Privatklägerin, welche als Fussgängerin unterwegs war (UA act. 25 f.). Bei der D-Strasse handelte es sich um eine Nebenstrasse, die Kollision ereignete sich innerorts, auf einer geraden Strecke; die Strasse war nass, die Strassenbeleuchtung in Betrieb (UA act. 21 und 28 f.). Die Privatklägerin wurde vom Seitenspiegel des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs erfasst.