Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anklageschrift weder das Verhalten der Fussgängerin thematisiert wird, noch darauf hingewiesen wird, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens auf eine Erinnerungslücke berief, sind doch in der Anklage lediglich die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu beschreiben. -7-