Wie es zur (unbestrittenen) Kollision kam, ist bei der Beweiswürdigung zu klären. Dass die Staatsanwaltschaft den Fussgängerstreifen mit Mittelinsel zudem in allgemeiner Weise als Fussgängerstreifen bezeichnet hat, ist im vorliegenden Fall, da die Beschuldigte wusste, welcher konkrete Sachverhalt ihr vorgeworfen wurde und wie die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten würdigte, ebenfalls nicht zu beanstanden und genügt der geforderten Konkretisierung. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass das der Beschuldigten vorgehaltene strafbare Verhalten von der Staatsanwaltschaft genügend genau umschrieben wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.