Die Privatklägerin habe sich dadurch eine trimalleoläre OSG-Fraktur auf der rechten Seite sowie eine Rippenfraktur, ebenfalls rechts, zugezogen. Die Beschuldigte habe fahrlässig den Vortritt einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet und damit eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (GA act. 1 ff.). Die Beschuldigte wusste aufgrund des zur Anklage erhobenen Strafbefehls, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hatte. Aus der Anklage geht auch klar hervor, worin die Sorgfaltspflichtverletzung gelegen haben soll. Wie es zur (unbestrittenen) Kollision kam, ist bei der Beweiswürdigung zu klären.