2. 2.1. Die Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das Verhalten der Privatklägerin sei nur sehr rudimentär umschrieben und der genaue Unfallablauf sei nicht dargelegt worden. Die Privatklägerin sei nicht angefahren worden, sondern in den Personenwagen hineingelaufen, was auch dem Spurenbild zu entnehmen sei. Zudem sei in der Anklage unterschlagen worden, dass der Fussgängerstreifen mit einer Verkehrsinsel unterteilt gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 6). Des Weiteren seien das Verhalten der Privatklägerin als Fussgängerin sowie deren Erinnerungslücken in der Anklage nicht erwähnt worden (Berufungsbegründung, S. 7).