3.8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschuldigte Stellung zu den Berufungsantworten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und hat das Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist damit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).