3.4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. -5- 3.5. Die Beschuldigte erstattete am 6. November 2024 die Berufungsbegründung und hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit begründeter Berufungsantwort vom 26. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. 3.7. Mit begründeter Berufungsantwort vom 28. November 2024 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten.