2. a) Es sei das vorliegende Strafverfahren gegen Frau C._____ zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. b) ev. Es sei Frau C._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung. 3.3. Die Privatklägerin erklärte am 24. Oktober 2024 ihre Teilnahme als Partei im Berufungsverfahren.