6.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c-d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'717.90 auferlegt. 7. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Mit Eingabe vom 14. September 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2024 stellte die Beschuldigte folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 05.09.2023 (ST.2022.114) aufzuheben.