5. Auf den Antrag der Zivil- und Strafklägerin um Zusprechung einer Prozessentschädigung wird mangels Bezifferung nicht eingetreten. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 -4- b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 460.00 d) den Spesen Fr. 257.90 Total Fr. 2'717.90