"1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.00, d.h. total Fr. 800.00 bestraft. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).