Obwohl die Beschuldigte mit der entsprechenden Aufmerksamkeit ihr Fahrzeug hätte lenken können, kam sie ihrer Sorgfaltspflicht pflichtwidrig nicht nach und verursachte dadurch eine Kollision, welche vorhersehbar war und welche sie mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Zudem hat sie fahrlässig den Vortritt einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet und dadurch eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, was ebenfalls vorhersehbar war und was mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.