- Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, mit Unfallfolge (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31/1 SVG, Art. 3/1 VRV) Die Beschuldigte hat fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.