1.2. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Sachverhalt a) Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. b) Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch - Nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG, Art. 6/1+2 VRV) Die Beschuldigte hat fahrlässig durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.