1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Baden die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern bei Fussgängerstreifen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) und mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfallfolge (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs 1 VRV) schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.