7.3. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 zu bezahlen. 7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'580.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'413.80 auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'826.60 auszurichten.