7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von Fr. 2'000.00 wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. - 26 - Sie ist verpflichtet, dem Kanton diesen Betrag zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 auszurichten.