zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Micro-SD-Karte SanDisk 4GB wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.