Das Obergericht erkennt: - 25 - 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung; - der mehrfachen sexuellen Nötigung; - der Nötigung; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind; - des mehrfachen versuchten Inzests. 2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und