7.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'666.30 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückzukommen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Von einer Rückforderung der Kosten ist gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG (Art. 138 Abs. 1bis StPO ist erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten) abzusehen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).