7.2. Die dem Wahlverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'826.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).