Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese Entschädigung von der Privatklägerin nicht zurückzufordern (Art. 138 Abs. 1bis SPO i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil erfährt im Schuldpunkt keine Änderung, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend erweist und keiner Korrektur bedarf. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zu 1/6 im Umfang von Fr. 1'413.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.