vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim - 24 - Berufungsgericht, d.h. aus Sicht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Es resultiert somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'580.00 (Aufwand von 18.2 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 233.60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %).