6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 11. September 2025 geltend gemachte Aufwand von 19.2 Stunden ist allerdings um eine Stunde zu kürzen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2).