Der Verteidiger war bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut. So erscheint ein Aufwand von 13 Stunden für das Plädoyer, welches knapp 21 sehr gross geschriebene Seiten umfasst, zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen. Sodann ist der Stundenansatz an den für Wahlverteidiger geltenden Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) anzupassen. Entsprechend resultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'250.00, wovon dem Wahlverteidiger je 2/5, d.h. je Fr. 2'100.00, aus der Staatskasse bzw. von der Privatklägerin zu bezahlen sind.