In Bezug auf die Höhe der dem Wahlverteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote – auf seinen angemessenen Zeitaufwand abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der geltend gemachte Aufwand von 22.75 Stunden erscheint in Anbetracht der Bedeutung und des Umfangs der vorliegenden Strafsache als hoch. Der Verteidiger war bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut.