Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist von ihr jedoch einzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3).