Unter Berücksichtigung der mit Berufung gestellten Anträge und deren Gewichtung rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten anteilsmässig zu 2/5 auf die Staatskasse zu nehmen, während im Umfang von 2/5 die Privatklägerin kostenpflichtig wird. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der auf sie entfallende Anteil an der - 23 -