Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Berufungen, mit denen sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen versuchten Inzests und damit einhergehend eine Bestrafung gemäss Anklage beantragt haben. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie beantragt hat.