Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig gemacht, wobei die Darstellungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Es liegt auch kein besonders leichter Fall vor, was sich bereits an der Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe zeigt. Auch spricht die hohe Anzahl von kinderpornografischen Bild- und Videodateien gegen die Annahme eines Bagatellfalls (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.1, in welchem ein Bagatellfall bereits bei insgesamt über 150 hartpornografischen Bildern verneint worden ist). Entsprechend ist das Tätigkeitsverbot anzuordnen. Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art.