leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, es sei denn, der Täter ist gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil (vgl. Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).