5.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. In besonders - 22 -