5. 5.1. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV, S. 47). Der Beschuldigte äusserte sich für den Fall einer (teilweisen) Verurteilung nicht zum Tätigkeitsverbot. Dieses scheint ihn nicht zu kümmern, äusserte er sich doch vor Vorinstanz zur Frage, was er zum Tätigkeitsverbot meine, dass ihm dieses egal sei, da er Kinder nicht möge (GA act. 105).