4.5.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Der Vollzug für die Geldstrafe kann nicht aufgeschoben werden, sondern ist zu vollziehen, zumal dem Beschuldigten für die nebst der Geldstrafe auszufällenden Freiheitsstrafe nur deshalb (knapp) der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, weil die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird.