Davon ausgehend und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen, einem Abzug von 15 % für die – nebst der erwerbstätigen Kindsmutter – anteilsmässigen Unterstützungspflichten seiner Tochter gegenüber (vgl. UA act. 23) sowie einem weiteren Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00.