4.5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der ledige Beschuldigte arbeitet zu 100 % als Möbellieferant und verdient dabei monatlich knapp Fr. 5'000.00 netto (x13; vgl. eingereichte Lohnabrechnungen anlässlich der Berufungsverhandlung). Davon ausgehend und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen, einem Abzug von 15 % für die – nebst der erwerbstätigen Kindsmutter – anteilsmässigen Unterstützungspflichten seiner Tochter gegenüber (vgl. UA act.