Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und trotz der nicht unerheblichen Menge von 47 Dateien von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb dafür (knapp) noch eine Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen dem Verschulden angemessen erscheint. 4.5.2. Betreffend die Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.4.2). Es rechtfertigt sich entsprechend – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu - 21 -