Mithin hat er die potenziell korrumpierende Wirkung solcher Darstellungen gefördert, wobei es zu beachten gilt, dass der Beschuldigte die besagten Dateien – soweit bekannt – nur bei einer Gelegenheit und nur an einen Empfänger gesendet hat. Dennoch ist die objektive Tatschwere im ganzen Spektrum von Tathandlungen, die unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB fallen, als nicht mehr nur leicht zu qualifizieren. Was das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, betrifft, kann auf die obigen Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden.