Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mit seiner Tathandlung hat der Beschuldigte aber einen Beitrag geleistet, das Interesse an solchen Erzeugnissen, die illegal und unter Ausbeutung von Minderjährigen produziert werden, zu wecken. Mithin hat er die potenziell korrumpierende Wirkung solcher Darstellungen gefördert, wobei es zu beachten gilt, dass der Beschuldigte die besagten Dateien – soweit bekannt – nur bei einer Gelegenheit und nur an einen Empfänger gesendet hat.