Zumindest bei der oralen Befriedigung handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer Formen kinderpornografischer Darstellungen um eine schwere Form. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass es unter den zugänglich gemachten Dateien auch solche mit weniger schwer wiegendem Inhalt gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Zugänglichmachen der versendeten Videodatei keine der schwerstmöglichen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst werden, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch gravierendere Handlungen, wie beispielsweise das eigenhändige Herstellen solcher Aufnahmen, ab.