Beschuldigten entfaltet. Damit ist betreffend die Freiheitsstrafe nicht mehr von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und ist diese bedingt auszusprechen. Den noch verbleibenden Zweifeln an seiner Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen Verbreitung von Kinderpornografie (Anklageziffer 6.2) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: